Externer Datenschutzbeauftragter
Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und zahlreiche Spezialgesetze erlegen jedem Unternehmen Vorgaben für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf. Neben den vielen Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie den umfangreichen Dokumentationspflichten müssen Unternehmen nach Art. 37 DSGVO bzw. §38 BDSG einen Datenschutzbeauftragten benennen, den Sie auch an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde melden.
Auch nach neuer Gesetzgebung ist es möglich, einen externen Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen zu benennen. Die Vorteile für Sie liegen auf der Hand: Zum einen bestehen Kostenvorteile, da hier der tatsächlich geleistete Aufwand abgerechnet wird. Somit können Ihre Aufwendungen größtenteils gesteuert werden. Auch entfallen Ihnen die Fortbildungskosten und der umfassende Kündigungsschutz, die ein interner Datenschutzbeauftragter mit sich brächte. Für externe Dienstleister sind die Kündigungsfristen des Dienstvertrages maßgeblich.
Die Experten unserer Kanzlei sind als Datenschutzbeauftrage nach DSGVO und BDSG zertifiziert und verfügen über langjährige Erfahrungen. Darüber hinaus legen wir großen Wert darauf, unser Fachwissen auf einem aktuellen Stand zu halten. Bei unserer Vorgehensweise verfolgen wir stets den Ansatz, möglichst pragmatische und realitätsnahe Lösungen für Sie als unseren Mandanten zu finden. Wir wollen Datenverarbeitung ermöglichen und nicht verhindern.
Darüber hinaus verfügen wir über Spezialisierungen im Bereich des Gesundheitsdatenschutzes, was uns gerade für Gesundheitsdienstleister wie Arztpraxen und MVZ sowie kleinere bis mittlere Kliniken attraktiv macht.
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